Ort der Telearbeit muss schriftlich vereinbart werden
Zur Telearbeit im engeren Sinn zählen Haupt- oder Nebenwohnsitz, Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen sowie angemietete Coworking-Spaces. „Die Verlagerung des Arbeitsortes stellt eine grundlegende Änderung dar. Deshalb müssen Beschäftigte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Orte der Telearbeit schriftlich vereinbaren“, betont Maximilian Turrini, Leiter des AK-Arbeitsrechts. Der Unfallversicherungsschutz gilt bei Telearbeit im engeren Sinn sowohl während der Arbeit als auch auf dem Weg zum Arbeitsort. Bei Telearbeit im weiteren Sinn – etwa in Cafés, Parks oder Ferienwohnungen – besteht der Schutz nur am jeweiligen Arbeitsort. „Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf dem Arbeitsweg ist nicht nachvollziehbar und wird von uns scharf kritisiert“, so AK-Präsident Goach.
Klare Rahmenbedingungen in einer flexiblen Arbeitswelt
Die Reform ermöglicht auch regelmäßige Arbeitsleistungen im Ausland. Kurze Arbeitsphasen außerhalb des Heimatlandes, etwa im Hotelzimmer während eines Urlaubs, fallen nicht unter Telearbeit. Anders verhält es sich bei der sogenannten „Workation“ – der regelmäßigen Arbeit am Urlaubsort. Diese Form benötigt ebenso eine gesonderte Vereinbarung. Goach: „Die neuen Bestimmungen schaffen zwar klare Rahmenbedingungen für die zunehmend flexible Arbeitswelt, wir empfehlen bei geplanter regelmäßiger Telearbeit im Ausland dennoch eine vorherige Beratung durch unsere Expertinnen und Experten!“
Pauschale bleibt bestehen
Auch nach der Reform bleibt das Telearbeitspauschale von bis zu drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr bestehen. AK-Steuerrechtsexpertin Diana Jusic: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können darüber hinausgehende Beträge zahlen, diese sind jedoch steuerpflichtig. Die Telearbeitstage müssen im Lohnzettel vermerkt werden, um das Pauschale in Anspruch nehmen zu können.“
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