Veranstaltungsgesetz
Das Veranstaltungsgesetz zielt darauf ab, dass die Veranstaltungen dem Stand der Technik entsprechen, weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen, gefährden, Menschen weder durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen), noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen und keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, entstehen.
Kärntner Jugendschutzgesetz
Das Kärntner Jugendschutzgesetz (LGBI Nr. 5/1998 idF LGBI Nr. 107/2018) schützt Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen. Als Kinder im Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz Personen zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr. Der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten. Der Veranstalter hat für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu achten. Daher ist er verpflichtet, Kinder und Jugendliche aufzufordern das Alter gegenüber ihm bzw. von ihm beauftragten Personen nachzuweisen, um für die Einhaltung des Jugendschutzes sorgen zu können. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt. Der Veranstalter hat auf die Beschränkungen deutlich sichtbar hinzuweisen.
Hinweis: Anmeldungen AKM, etc. nicht vergessen!
- Wichtige Informationen erhalten Sie unter Tel. 050 536-63310
Email: bhhe.sicherheitspolizei@ktn.gv.at