Diese Produkte könnt ihr auch ohne 2G-Nachweis kaufen

Kärnten -

Damit Kundinnen und Kunden alle Dienstleistungen der österreichischen Handelsbetriebe in Anspruch nehmen können, müssen sie einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorweisen. Aber auch ungeimpfte Personen dürfen weiterhin systemrelevante Artikel einkaufen. Was jedoch viele nicht wissen: Hierzu zählen mehr, als nur Lebensmittel.

Nicht nur Lebensmittel sind systemrelevant!

Immer wieder stellen die aktuellen Corona-Maßnahmen die Kärntnerinnen und Kärntner vor Herausforderungen. Egal, ob geimpft, genesen oder ungeimpft – kaum einer hat noch einen vollständigen Überblick über die aktuell geltenden Regelungen. Im schlimmsten Fall endet dies damit, dass jemand fälschlicherweise aus dem Geschäft geworfen wird.

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen
 

Auch ein 5 Minuten Leser berichtete kürzlich von einem solchen Fall. Ein Elektrogeschäft im Liesertal habe ihm vergangene Woche den Kauf einer Sicherung verweigert, weshalb er nun sämtliche Lebensmittel entsorgen müsse. “Laut Internet zählt ein Elektrogeschäft doch zu den systemrelevanten Geschäften und für mich wäre die Sicherung wirklich relevant gewesen. Leider hat mir die Verkäuferin mitgeteilt, dass sie mir nichts verkaufen darf, da ich keinen 2G-Nachweis habe”, ärgert sich der Kärntner. Wohl zurecht, wie die Liste, jener Produkte zeigt, die auch Ungeimpfte weiterhin kaufen dürfen.

Aber was gilt denn nun?

Damit solche Fehler künftig seltener passieren, hat die österreichische Wirtschaftskammer eine grobe Übersicht erstellt.

Hier dürfen auch ungeimpfte Personen einkaufen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen: gilt zum Beispiel für Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  • Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  • Verkauf von Tierfutter,
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
    • Feuerlöscher
    • Schutzausrüstung
    • Leuchtmittel
    • Brennstoffe
    • Sicherungen, wie sie unser Leser gebraucht hätte. 
    • Salzstreumittel
    • nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist.
  • Notfall-Dienstleistungen,
  • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
    • soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
  • den öffentlichen Verkehr,
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
  • Abfallentsorgungsbetriebe,
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten,
  • die Abholung vorbestellter Waren („Click & Collect“, Take away)

Quelle: wko.at