Geeignete Rückhalteeinrichtungen
Jedes Kind muss im Kraftfahrzeug einen eigenen Sitzplatz haben und muss ein Kind bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm durch geeignete Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitze, Sitzerhöhungen etc.) gesichert werden. Ist das Kind noch nicht 14 Jahre aber größer als 135 cm muss es mit einem Sicherheitsgurt gesichert sein.
Bei aktivem Front-Airbag darf nur ein nach vorne gerichteter Kindersitz verwendet werden. Ein nach hinten gerichteter Kindersitz („Reboardsystem“) ist auf dem Beifahrersitz mit Front-Airbag nur dann erlaubt, wenn dieser abgeschaltet wurde oder sich automatisch selbst abschaltet.
Welche Rückhalteeinrichtungen geeignet sind normiert der § 1 c der KDV (Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung).
Beförderung mit Zugmaschinen
Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter 12 Jahren auf Sitzen für Mitfahrer nur befördert werden, wenn sie das 5. Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.
Beförderung mit Motorrädern
Kinder unter 8 Jahren dürfen mit Motorfahrrädern nur auf Kindersitzen, die der Größe des Kindes entsprechen, transportiert werden. Ab 8 Jahren kann die Beförderung auf dem Beifahrersitz erfolgen. Das Mitnehmen von Kindern auf Motorrädern ist erst ab dem 12. Lebensjahr erlaubt, sofern diese die Fußrasten erreichen können. In Beiwagen von Motorrädern dürfen Kinder unter 12 Jahren nur mittels geeigneter Rückhalteeinrichtung, die sicher im Beiwagen befestigt ist, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden, wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe des Kindes reichen, der Beiwagen mit einem Überrollbügel ausgestattet ist oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.
Beförderung mit Trykes und Quads
Mit dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau (sog. Trykes), sowie Kraftfahrzeugen mit vier Rädern (sog. Quads) erfolgt der Transport von Kindern ab dem 12. Lebensjahr auf dem Beifahrersitz, wenn sie die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können.
Strafbestimmungen und Vormerksystem
Neben einer Geldstrafe bei Nichtbeachtung obiger Bestimmungen gibt es auch einen Punkt im Führerschein-Vormerksystem. Bei zwei Vormerkungen innerhalb von 3 Jahren muss der Lenker zur Nachschulung.
Informationen:
Für weiterführende Informationen steht Ihnen das Fachreferat für KFZ- und Führerscheinangelegenheiten gerne unter 050 536/63400 oder per E-mail unter bhhe.kfz@ktn.gv.at zur Verfügung!






































