BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HERMAGOR

Leben & Arbeiten in Österreich als Nicht-Österreicher

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Gail-, Gitsch- und Lesachtal -

Egal ob Drittstaatsangehöriger oder EWR-Bürger – wer sich in Österreich dauerhaft niederlassen will, benötigt eine behördliche Dokumentation oder eine Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

EWR-Bürger müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzeigen und erhalten gem. § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, eine sogenannte Anmeldebescheinigung.

Zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist berechtigt, wer:

  • in Österreich als Arbeitnehmer oder selbständig tätig ist;
  • über ausreichend Existenzmittel verfügt und
  • einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorweist
    oder
  • der Hauptzweck des Aufenthaltes eine Ausbildung (u.a. auch Berufsausbildung) ist und ausreichend Existenzmittel und ein entsprechender Krankenversicherungsschutz vorliegen.

Somit muss jeder EWR-Bürger bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung stellen und die notwendigen Dokumente vorweisen.
Wer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von 50,- Euro bis 250,- Euro rechnen. Auch die Änderung des Aufenthaltszwecks (z.B. Änderung des Status „Arbeitnehmer“ zu „Selbständig“) muss der Behörde bekanntgegeben werden und ist die Nichtmeldung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz strafbar.

Achtung!
Nicht verwechselt darf die Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit der Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde nach dem Meldegesetz werden, welche zusätzlich erforderlich ist!

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, also Nicht-EWR-Bürger, benötigen für Österreich einen Aufenthaltstitel, wenn sie sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten diesen zu erlangen. Die häufigsten Aufenthaltstitel sind der des „Familienangehörigen“ und die sogenannte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen. Die Rot-Weiß-Rot – Karte können u.a. besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen (z.B. Köche, Installateure), sonstige Schlüsselkräfte oder Start-up-Gründer beantragen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind:

  • der gesicherte Lebensunterhalt
  • eine ausreichende Krankenversicherung
  • der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft
  • keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Touristenaufenthalte

Für Urlaubsaufenthalte oder den Besuch von Freunden bis zu einer Dauer von maximal sechs Monaten können Drittstaatsangehörige ein Visum beantragen. Ein Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres ist auch visumfrei möglich. Im Zuge dieser sogenannten „touristischen Aufenthalte“ ist keine Erwerbstätigkeit erlaubt.

Bezirkshauptmannschaft Hermagor
050536/63000
post.bhhe@ktn.gv.at