Unser wichtigstes Lebensmittel kann Fluch und Segen gleichermaßen bedeuten. Wir nutzen und verbrauchen es, behandeln und verunreinigen es, wir schützen es und uns davor. Die Benutzung und der Schutz der Gewässer sowie der Schutz vor deren Schadwirkung werden durch das Wasserrechtsgesetz 1959 einer Regelung unterworfen, was zur Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Hermagor als Behörde zählt. Gerade die massiven Hochwasserereignisse der jüngsten Vergangenheit und die diesjährigen Trockenphasen haben eindrucksvoll vor Augen geführt, wie notwendig die Regelung des Umgangs mit dieser Ressource ist. Mit den Regelungen betreffend das Wasser ist eine Vielzahl von Tätigkeiten der Behörde verbunden. Neben der Erteilung von beantragten Bewilligungen nach durchgeführtem Verfahren und der Erteilung von fachspezifischen Auskünften im Zusammenhang mit Wasser und Gewässern, kommt der Überwachung hinsichtlich des Umgangs sowie der Nutzung von Wasser eine große Bedeutung zu.
Die Nutzung der Gewässer
Im Zusammenhang mit der Nutzung der Gewässer gilt es zunächst auf die Unterscheidung zwischen Privat- und Öffentlichen Gewässern, sowie zwischen Tagwässern (Oberflächengewässer) und Grundwasser zu achten. Je nach Kategorie des Gewässers und Art der Nutzung, wie die Erschließung von Trinkwasser, die Verwendung für Bewässerungszwecke, die Nutzung der Wärme für Heizzwecke oder die Ausnutzung der motorischen Kraft zur Energieerzeugung, bedarf es einer wasserrechtlichen Bewilligung. Aufgrund eines schriftlichen Antrags unter Beifügung der (von einem Befugten) erstellten Projektsunterlagen führt die Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen und der Betroffenen (Parteien) ein streng geregeltes Verfahren durch. Dabei gilt es, die vom Wasserrechtsgesetz unter Schutz gestellten öffentlichen Interessen zu wahren und insbesondere eine Verletzung fremder Rechte (bspw. Grundeigentum) zu vermeiden. Außerdem ist zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt vor allem ökologischen Aspekten besondere Bedeutung beizumessen.
Der Schutz der Gewässer
Ein wesentlicher Bereich des Wasserrechts befasst sich mit der Reinhaltung der Gewässer, wobei neben Oberflächengewässern auch das Grundwasser zu schützen ist. Die Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen nimmt dabei einen hohen Stellenwert ein, kann es doch durch die direkte Einleitung oder Versickerung verschmutzter Wässer zu einer nicht tragbaren Verunreinigung der Gewässer kommen. Als Beispiel sei die Verbringung häuslicher Abwässer, Industriewässer oder Wässer von Parkplätzen und Straßen genannt. Aber auch eine durch Menschenhand veranlasste Temperaturänderung der Gewässer kann Gewässerschutz notwendig machen. Der vorbeugende Schutz der Gewässer wird analog zur Gewässernutzung nach Durchführung eines Verfahrens im Rahmen der Vorschreibung von notwendigen Auflagen in einem allfälligen Bewilligungsbescheid sichergestellt. Anders gelagert ist die Situation bei plötzlich auftretenden Gewässerverunreinigungen, beispielsweise durch einen Austritt von Mineralölen anlässlich eines Unfalls oder technischen Gebrechens. Die Wasserrechtsbehörde hat in derartigen Fällen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch erforderliche Maßnahmen (im Rahmen der sogenannten Wasserpolizei) zu veranlassen.
Schutz vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer
Weit verbreitet ist die Irrmeinung, dass Hochwasserschutz einzig und allein durch die öffentliche Hand, vorwiegend durch Gemeinden, sicherzustellen ist. Tatsächlich obliegt aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Verantwortung für die Herbeiführung eines adäquaten Schutzes den Betroffenen selbst. Natürlich übernimmt regelmäßig eine Gemeinde die Verantwortung für die Umsetzung von Projekten in enger Kooperation mit der Wasserwirtschaft oder dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung. Derartige Schutzbauten und -maßnahmen benötigen wiederum eine wasserrechtliche Bewilligung. In vielen Fällen ist die Realisierung notwendiger Maßnahmen nur unter Inanspruchnahme privater Grundflächen möglich. Kann eine Einigung mit betroffenen Grundeigentümern nicht herbeigeführt werden, so besteht die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten gegen angemessene Entschädigung.
Die oben erfolgten Darstellungen stellen nur einen kleinen Aufriss des Tätigkeitsfeldes der Wasserrechtsbehörde dar. So sind auch zivilrechtliche Aspekte stets Begleiter der Wasserrechtsbehörde, welche die unterschiedlichsten Interessen einzelner Parteien auf einen Nenner zu bringen hat.