Gesundheitsminister Johannes Rauch (GRÜNE) und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) präsentierten am Dienstagnachmittag im Zuge einer Pressekonferenz neue Corona-Regeln. Die Corona-Quarantäne wird mit 1. August fallen. Dann gelten für infizierte Personen sogenannte Verkehrsbeschränkungen. Bis auf einige Ausnahmen dürfen Infizierte wieder alle Bereiche betreten – natürlich unter bestimmten Voraussetzungen.
Verkehrsbeschränkungen ersetzen die Quarantäne
- Positiv Getestete sind verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen, wenn sie ihre Wohnung verlassen.
- Kann ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden, muss die FFP2-Maske im Freien nicht aufgesetzt werden.
- Krankenanstalten, Pflege-, Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte dürfen in dieser Zeit nicht betreten werden.
- Infizierte Personen dürfen zur Arbeit gehen. Dabei muss eine Maske getragen werden.
- Risikogruppen haben Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen.
- Die Verkehrsbeschränkungen gelten bereits bei einem positiven Antigen-Test.
- Sie gelten 10 Tage lang. Nach 5 Tagen kann man sich freitesten.
Skurrile Regelungen für Lokale
In der neuen Corona-Verordnung verstecken sich jedoch einige kuriose Regeln.
So dürfen Infizierte ab 1. August zum Beispiel wieder in Lokale gehen, allerdings nur mit einer FFP2 Maske. Diese muss während des gesamten Aufenthalts durchgehend getragen werden. Deshalb sei auch das Konsumieren von Speisen und Getränken für infizierte Personen nicht möglich. Im Ministerium erhoffe man sich, dass Infizierte aufgrund dieser Regel die Gastro ohnehin nicht betreten, denn die Regelung würde “den Zweck des Besuchs vereiteln”.
Regeln in Kindergarten und Volksschule
Etwas kompliziert klingen auch die neuen Regelungen für Kindergärten und Volkschulen. So dürfen positiv getestete Kinder den Kindergarten/die Volksschule nicht betreten, infizierte Pädagogen mit Maske jedoch schon. Positiv getestete Eltern dürfen ihre Kinder wiederum nicht direkt im Kindergarten oder der Volksschule abliefern. Grund ist, dass Kindergärten und Volksschulen zu den vulnerablen Bereichen gehören. Für Infizierte besteht also ein Betretungsverbot. Infizierte PädagogInnen sind davon allerdings ausgenommen.
Kommunion in der Kirche verboten
Auch beim Kirchenbesuch muss einiges beachtet werden. Mit FFP2-Maske dürfen auch positiv getestete Personen an einer Messe teilnehmen. Auch hier muss die Maske durchgehend getragen werden, die heilige Kommunion darf also nicht empfangen werden. Der sogenannte “Friedensgruß”, bei dem man sich die Hand reicht, sei aber erlaubt.
Mit Maske schwimmen gehen?
Auch Freibäder dürfen Positiv-Getestete ab August wieder besuchen. Kann der 2-Meter-Abstand auf der Liegewiese eingehalten werden, müsse keine Maske getragen werden. Im Schwimmbecken selbst könnte es aber beim Mindestabstand zu Problemen kommen. Aus rein rechtlicher Sicht müssten Infizierte laut Verordnung im Wasser also eine Maske tragen.