Statt den Konsumenten, die vom Ausfall einer Reise oder eines Fluges betroffen sind, ihr Bargeld zurückzuzahlen, werden vermehrt Gutscheine von Reiseunternehmen angeboten. Die Corona-Pandemie bringt Reiseveranstalter und Fluggesellschaften stark in Bedrängnis, dennoch würden Konsumenten mit ihren Gutscheinen im Falle einer Insolvenz durch die Finger schauen. „Die Reisebranche darf nicht in den Konkurs getrieben werden, aber eine Zwangsbeglückung mit Gutscheinen statt einer Bargeldrefundierung, ist eine Einschränkung der Konsumentenrechte“, so Günther Goach und erklärt: „Kunden brauchen eine Rechtssicherheit, dass der Vertragspartner nicht insolvent wird und die Gutscheine dann verloren sind“. Hinzu kommt, dass Konsumenten auch aufgrund von Einkommensverlusten bis hin zu Kündigungen betroffen sind.
Die AK fordert, dass die Haftungen bei Insolvenz mittels eines staatlichen Fonds übernommen werden, „denn dies helfe nicht nur den Konsumenten, sondern auch Reisebüros, Fluglinien und sichert Arbeitsplätze“, so AK-Präsident Günther Goach.
Nationale Unterschiede – Europaweite Lösung gefordert
In der Fluggastrechteverordnung, die bei vielen europäischen Flugreisen gilt, dürfen Fluglinien nur dann Gutscheine ausstellen, wenn der betroffene Kunde die Annahme dieses Wertgutscheins auch freiwillig akzeptiert. Einige nationale Regierungen in Europa schränken diese Bargeldrückerstattungspflichten aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ein, und erlauben es Fluglinien statt Geldrückzahlungen auch Gutscheine auszustellen.
„Betroffene können mit Reisegutscheinen in der aktuellen Situation nur wenig anfangen“, sagt Stephan Achernig, Leiter des AK-Konsumentenschutzes. „Das gesamte Risiko darf nicht auf die Konsumenten abgewälzt werden, indem sie zur Annahme von Gutschriften gezwungen werden“, so Achernig und betont: „Wünschenswert ist eine europaweite Regelung, damit Konsumenten zu ihrem Recht kommen und Fluglinien sowie Reiseveranstalter zahlungsfähig bleiben, bis sich die Lage wieder beruhigt“