Kurzurlaub zu Fron­leichnam: Welche Regeln gelten bei der Einreise?

Kärnten -

Viele Kärntner nutzen das kommende Wochenende für einen Kurzurlaub in unseren Nachbarländern. Aufgrund der Coronapandemie ist dabei aber einiges zu beachten. Wir haben die wichtigsten Regeln für die Ein- und Ausreise für euch zusammengefasst.

Für viele Kärntner geht es am Wochenende über die Grenze in den wohlverdienten Kurzurlaub.

Bevor es endlich in den wohlverdienten Kurzurlaub geht, fahren viele Kärntnerinnen und Kärntner über die Grenze in ein anderes Land. Hier gelten aufgrund der Coronapandemie momentan gewisse Einreisebestimmungen.

Das müsst ihr bei der Einreise nach Italien beachten

Bei der Einreise nach Italien müssen Österreicher ein negatives PCR- oder Antigentestergebnis vorweisen. Auch für Italien besteht Registrierungspflicht, das geht seit 24. Mai elektronisch auf app.euplf.eu.

So kommt ihr nach Slowenien

Kärnten, Steiermark, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg stehen in Slowenien weiterhin auf einer roten Liste. Das Land verlangt einen negativen PCR- oder Antigentest. Ohne diesen gilt eine zehntägige Quarantäne-Pflicht, welche nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis beendet werden kann. Akzeptiert werden auch Nachweise genesener und geimpfter Personen, wobei es aber Unterschiede bei den Impfstoffen gibt.

Das gilt derzeit bei der Kroatien-Einreise

Österreichische Kroatien-Urlauber müssen seit 1. Juni nur noch einen 3-G-Nachweis bei der Einreise nach Kroatien vorweisen. Außerdem verlangt auch Kroatien eine Registrierung.

Welche Regeln gelten bei der Rückreise nach Österreich?

Bei der Einreise aus einem Staat mit geringem Infektionsgeschehen, wie Deutschland, Italien, Kroatien, Slowenien, der Tschechische Republik oder Ungarn sind folgende Maßnahmen verpflichtend:

  • Grundsätzlich ist vor jeder Einreise nach Österreich eine elektronische Registrierung unter entry.ptc.gv.at notwendig. Die Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen. 
  • Ansonsten reicht ein 3-G-Nachweis.

Was gilt als 3-G-Nachweis?

  • Ein gültiges negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test)
  • Ein Impf- oder ein Genesungszertifikat bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber.

Beide Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Auf Verlangen der Behörde sind der 3-G-Nachweis sowie die Registrierung an der Grenze vorzuweisen. Kann der 3-G-Nachweis nicht vorgelegt werden, ist innerhalb von 24 Stunden ein Test nachzumachen.