Rechtliche Einschätzung der AK Kärnten
Sara Pöcheim, Juristin im AK-Referat „Beruf, Familie und Gleichstellung“, stellte fest, dass die Kündigung aufgrund des Antrags auf Elternteilzeit eine Diskriminierung aufgrund der Elternschaft darstellt. „Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit oder geänderten Arbeitszeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem geplanten Beginn. Der Schutz endet spätestens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit oder nach dem 4. Geburtstag des Kindes“, erklärte Pöcheim.

AK-Präsident Goach betont: Keine Toleranz für Diskriminierung aufgrund der Elternschaft
Dank der Unterstützung der AK-Rechtsberatung konnte der Vater gegen die Kündigung vorgehen. In einem Vergleich wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende des Jahres aufrechterhalten bleibt, sodass der Vater seine beruflichen und familiären Verpflichtungen weiterhin in Einklang bringen kann. AK-Präsident Günther Goach erklärte: „Diskriminierung aufgrund von Elternschaft wird nicht toleriert! Die AK setzt sich dafür ein, dass sowohl Mütter als auch Väter die Möglichkeit haben, ihre beruflichen Verpflichtungen mit ihren familiären Bedürfnissen zu vereinbaren.“