Nach Antrag auf Elternteilzeit gekündigt: AK Kärnten zog für zweifachen Vater vor Gericht

Kärnten -

Ein Kärntner Vater, der einen Antrag auf Elternteilzeit gestellt hatte, sah sich mit einer Kündigung konfrontiert, nachdem sein Arbeitgeber auf die Rücknahme seines Antrags bestand. Der Vorfall ereignete sich etwa fünf Monate vor dem geplanten Beginn der Elternteilzeit. Der Arbeitgeber forderte den Mann auf, den Antrag zurückzuziehen, was dieser jedoch ablehnte. Infolgedessen wurde ihm gekündigt. Daraufhin wandte sich der Vater an die Arbeiterkammer (AK) Kärnten, um rechtliche Unterstützung zu erhalten. -Mit Erfolg.

Im Rahmen eines Vergleichs wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende des Jahres aufrechterhalten bleibt.

Rechtliche Einschätzung der AK Kärnten

Sara Pöcheim, Juristin im AK-Referat „Beruf, Familie und Gleichstellung“, stellte fest, dass die Kündigung aufgrund des Antrags auf Elternteilzeit eine Diskriminierung aufgrund der Elternschaft darstellt. „Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit oder geänderten Arbeitszeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem geplanten Beginn. Der Schutz endet spätestens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit oder nach dem 4. Geburtstag des Kindes“, erklärte Pöcheim.

Sara Pöcheim, Juristin im Referat „Beruf, Familie und Gleichstellung“ (c) AK Kärnten/Helge Bauer

AK-Präsident Goach betont: Keine Toleranz für Diskriminierung aufgrund der Elternschaft

Dank der Unterstützung der AK-Rechtsberatung konnte der Vater gegen die Kündigung vorgehen. In einem Vergleich wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende des Jahres aufrechterhalten bleibt, sodass der Vater seine beruflichen und familiären Verpflichtungen weiterhin in Einklang bringen kann. AK-Präsident Günther Goach erklärte: „Diskriminierung aufgrund von Elternschaft wird nicht toleriert! Die AK setzt sich dafür ein, dass sowohl Mütter als auch Väter die Möglichkeit haben, ihre beruflichen Verpflichtungen mit ihren familiären Bedürfnissen zu vereinbaren.“