Die maßgebliche Verordnung des Gesundheitsministers ordnet an, dass die betroffenen Betreiber Kunden nur einlassen dürfen, wenn diese einen Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorlegen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
Aus Sicht der Betriebe
Eine solche Regelung stellt als Ausübungsbeschränkung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit der betroffenen Dienstleister (Friseure, Kosmetiker usw.) dar.
„Beschränkungen der Erwerbsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen“, erklärt Gerhard Baumgartner, Professor für Rechtswissenschaft an der Uni Klagenfurt, in einer Aussendung der Initiative für Grund- und Freiheitsrechte ausführlich.
Gute Gründe, dass „Hineintesten“ verfassungskonform ist
Sie müssen daher im öffentlichen Interesse liegen, geeignet, erforderlich und adäquat sein. Wenn mit den vorgeschriebenen Tests tatsächlich ein signifikanter Teil der Infizierten erkannt werden kann, ist die Regelung auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Auch wenn angesichts der dürftigen Begründung für diese Verordnung eine abschließende Beurteilung nur unter Vorbehalt möglich erscheint, sprechen doch gute Gründe dafür, dass die erörterte Regelung insoweit verfassungskonform ist.
Grundrechtssphäre des Kunden
Das Erfordernis eines „Eintrittstests“ berührt aber auch die Grundrechtssphäre der Kunden, zumal sie eine entsprechende Untersuchung über sich ergehen lassen müssen, wenn sie solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten.
In Anbetracht des hohen Gewichts, das dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung des Infektionsgeschehens zukommt, sowie des Umstandes, dass die betreffenden körpernahen Dienstleistungen nicht der Befriedigung unverzichtbarer Grundbedürfnisse dienen, ist anzunehmen, dass auch insoweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
„Eintrittstests“ auch in anderen Bereichen?
Der nunmehr gewählte Ansatz des „Hineintestens“ gibt darüber hinaus Anlass zu weiterführenden grundrechtlichen Überlegungen.
Denn wenn der Verordnungsgeber selbst der Auffassung ist, dass ein aktueller COVID-19-Test ausreicht, um bei körpernahen Dienstleistern das Infektionsrisiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, wird zu Recht diskutiert, warum den Menschen nicht auch in anderen Lebensbereichen ihre grundrechtlich geschützten Freiheiten wieder ein Stück weit zurückgegeben werden können, sofern alle beteiligten Personen entsprechend getestet wurden.
Testen statt Zu- und Einsperren
Dass das Erfordernis von „Eintrittstests“ als Belastung empfunden wird, ist verständlich. Angesichts der schleppenden Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen und der anhaltenden Bedrohung durch das (mutierte) Virus könnte das Konzept „Testen statt Zu- und Einsperren“ aber womöglich ein Weg sein, wieder mehr Freiheit zuzulassen und von massiveren Grundrechtsbeschränkungen Abstand zu nehmen.
Initiative für Grund- und Freiheitsrechte:
Die „Initiative für Grund- und Freiheitsrechte“ hat sich zum Ziel gesetzt, den Zustand der Grund- und Freiheitsrechte in Österreich zu beobachten und die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie aus rechtlicher Perspektive zu kommentieren.