Umtausch ist freiwillig. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Wer ein Geschenk kauft, sollte den Umtausch schon auf der Rechnung vermerken lassen. „Von Seiten der Händler wird oft freiwillig ein Umtausch eingeräumt. Das steht vorgedruckt auf der Rechnung, die man aufheben sollte!“, weiß Kohlweiß und erklärt: „Beim Umtausch kann etwas Anderes um den entsprechenden Warenwert ausgesucht werden. Auf Geld zurück gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein.“ Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetauscht – außer es wird vereinbart.
Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware – aber auch davon gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei versiegelter Ware oder Konzerttickets. „Wenn die Konsumenten über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert wurden, verlängert sich die Frist um zwölf Monate“, betont Kohlweiß. Bei Geschenken aus dem Internet sollte man auch auf Lieferzeiten, Adressangaben – speziell bei unbekannten Händlern – und das Kleingedruckte achten. Vorsicht bei sehr günstiger Markenware: Sie könnte gefälscht sein. Zahlen Sie möglichst nicht im Voraus!
Gutschein schenken
Wer einen Gutschein schenkt, sollte auf Fristen achten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Ratsam ist, den Gutschein beizeiten einzulösen, denn wenn Unternehmen „pleitegehen“, verliert er seinen Wert. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.
„Bei allen Fragen zum Thema Einkauf oder Gutscheine können sich Konsumenten kostenlos an den AK-Konsumentenschutz wenden“, betont AK-Präsident Günther Goach.
- Telefon Konsumentenschutz: 050 477-2000