Viel zu wenig!
Nachdem die KELAG-Vorstände im Vorjahr eine Verdoppelung bis zu Verdreifachung der Strompreise bekanntgegeben hatten, habe die FPÖ massiven Widerstand geleistet und eine vollständige Rücknahme der Erhöhungen gefordert. „Die Hartnäckigkeit der FPÖ hatte teilweise Erfolg und es kommt zu einer geringen Senkung der Strompreise. Das ist aber viel zu wenig! Unsere Bürger, die Gemeinden und die Wirtschaft haben ein Recht darauf, dass der in Kärnten günstig produzierte Wasserkraft-Strom ihnen fair und günstig weiterverkauft wird.
Eigenproduktion wird bei der Preiskalkulation nicht berücksichtigt
Es ist haarsträubend, wenn die KELAG den selbst günstig produzierten Strom gar nicht in Kärnten verkauft und diese Eigenproduktion bei der Preiskalkulation auch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie dazu verpflichtet wäre“, betont der FPÖ-Chef. Sie unterlaufe damit auch das eigene Umweltleitbild, wo die KELAG behauptet, die Haushalts- und Gewerbekunden zu 100 % mit selbst produziertem Strom aus Wasserkraft und Ökoenergie zu versorgen.
Beim Strompreis völlig versagt
„Die Landesregierung und die für die Kärntner Energieholding und für die KELAG verantwortliche SPÖ haben beim Strompreis völlig versagt. Landeshauptmann Kaiser, Eigentümervertreterin und Konsumentenschutzreferentin Schaunig sowie SPÖ-Aufsichtsratsvorsitzender Isep haben bei der Strompreis-Abzocke tatenlos zugesehen und diese sogar noch verteidigt. Und auch von der roten Arbeiterkammer gab es in Kärnten nur minimalen Widerstand, während die AK Tirol bereits ein Urteil gegen den Landesenergieversorger TIWAG erreichen konnte und es in Tirol eine Stromkostenentlastung von über 60 Mio. Euro gibt“, so Angerer, der auch hinweist, dass die hohen Strom- und Energiepreise eine Hauptursache für die Teuerungen und ein großes Problem für die Kärntner Wirtschaft und die Industrie sind.
Eigenproduktion an Strom muss berücksichtigt werden
Verbraucherschutzverein-Obfrau Holzinger-Vogtenhuber verwies auf die jüngsten Urteile des OLG Wien (Verbund) und des BG Innsbruck (TIWAG), wonach Preisanpassungen durch Energielieferanten sachlich gerechtfertigt sein müssen. „Das bedeutet, dass sie in Relation zur tatsächlichen Kosten- und Beschaffungsstruktur stehen müssen – sprich die Eigenproduktion an Strom berücksichtigt werden muss. Laut § 80 Abs. 2a Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) sind Preisänderungen nur dann zulässig, wenn diese angemessen zu den Änderungen der maßgeblichen Umstände stehen und die Änderungen der maßgeblichen Umstände den Kunden klar, deutlich und nachvollziehbar mitgeteilt werden.“ Um diese gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen, habe die KELAG sog. Änderungskündigungen vorgenommen, damit ein neuer Vertrag abgeschlossen wird und Ansprüche aus dem alten Vertrag vermieden werden. „So wird auch vermieden, die Kunden detailliert über die Gründe der Preiserhöhung zu informieren. Diese werden vor vollendete Tatsachen gestellt. Aus unserer Sicht sind daher die Preiserhöhungen der KELAG im Vorjahr rechtswidrig und ungültig“, so Holzinger-Vogtenhuber.
Kunden wurden nicht über die Gründe der Strompreiserhöhung informiert
Sie verwies auch auf erste Erkenntnisse aus Klagen von VSV-Mitgliedern gegen die KELAG. So habe der KELAG-Vertriebschef vor dem Bezirksgericht Klagenfurt erklärt, dass es nicht notwendig war, die Kunden detailliert über die Gründe der Strompreiserhöhung zu informieren, da ohnedies der ORF im ECO-Magazin über die erhöhten Energiepreise berichtet hätte. Ebenso erklärte er, dass die Kalkulation für den Strompreis für den „Otto-Normalverbraucher“ ohnehin nicht nachvollziehbar sei. Zudem führte der Vertriebschef aus, dass die KELAG die Strom-Eigenproduktion bei der Preiskalkulation nicht berücksichtigt, weil sie zuerst den ganzen Strom verkauft und dann wiederum alles zurückkauft.
Fehlende Transparenz
„Als Verbraucherschutzverein erachten wir die gesetzlich vorgeschriebene, jedoch fehlende Transparenz den Kundinnen und Kunden gegenüber als erschreckend und die Vorgehensweise der KELAG als unzulässig, besonders da die KELAG nicht bereit ist – auch in Zukunft nicht – die Änderung der maßgeblichen Umstände hinsichtlich Preisänderungen entsprechend bekanntzugeben“, so Holzinger-Vogtenhuber. Sie verwies auch darauf, dass der Verein Betroffene bei Feststellungsklagen, wonach die vergangene Preiserhöhung unzulässig ist, unterstützt.