Volksbefragung scheitert – Energieversorgung bleibt essenziell
Mandl: „Die anfänglich so selbstsicheren Initiatoren der Volksbefragung müssen sich offenbar vom Schock erholen, nur hauchdünn einer schweren Niederlage entgangen zu sein. Da kann man für die eine oder andere verbale Entgleisung schon Verständnis haben.“ Der Wirtschafts- und Lebensstandort, und dabei bleibe es unumstößlich, sei auf eine sichere, ausreichende und klimafreundliche Energieversorgung angewiesen.
Volksbefragung war falsches Instrument
Allerdings könne man zwar über das rüpelhafte Benehmen, aber nicht über die unumstößlichen Tatsachen hinwegsehen. Eine dieser Tatsachen sei, dass das undurchdachte Foul an der Energiewende in Kärnten zwar kein aussagekräftiges Ergebnis, aber Millionenkosten für den Steuerzahler verursacht habe. Dafür sei einerseits das gewählte Mittel der – rechtlich folgenlosen – Volksbefragung, andererseits die verschwurbelte Fragestellung verantwortlich. Mandl: „Die Vorgehensweise ist ein klares Indiz dafür, dass es den Initiatoren von Anfang an nicht um die klare Feststellung des Bürgerwillens und einen sinnvollen Beitrag zur Kärntner Energiepolitik gegangen ist, sondern um parteipolitischen Radau unter Missbrauch des tief verwurzelten Heimatgefühls der Kärntnerinnen und Kärntner. Jetzt haben die einen den gewünschten medialen Wirbel, sogar weit über die Kärntner Landesgrenzen hinaus; und die anderen haben die Millionenkosten für diesen Parteizirkus zu zahlen. Ich persönlich finde das letztklassig.“
Rechtliche Situation ist eindeutig
Eine zweite Tatsache sei, dass die Gegner einer zukunftsfähigen, sauberen und selbstbestimmten Kärntner Energieversorgung mit ihrer Des- und Falschinformation der Bevölkerung munter weitermachen würden. Die rechtliche Situation ist aus Sicht der Wirtschaftskammer eindeutig: Ein generelles Verbot von Windkraftanlagen ist rechtlich nicht haltbar, da es sowohl gegen nationale als auch europäische Rechtsvorgaben verstößt.
1. Verstoß gegen EU-Recht – Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)
Die EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) und deren Novelle RED III verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Förderung erneuerbarer Energien. Ein generelles Windkraftverbot verstößt gegen diese Vorgaben und könnte zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich führen.
- Windenergie als überragendes öffentliches Interesse: RED III legt fest, dass der Ausbau erneuerbarer Energien „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegt und daher priorisiert werden muss.
- Verpflichtung zur Flächenausweisung: Bis 2026 müssen alle Mitgliedstaaten geeignete Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen. Ein generelles Windkraftverbot wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar.
- Beschleunigung der Genehmigungsverfahren: RED III verlangt verkürzte Genehmigungsfristen und bevorzugte Planungsverfahren für erneuerbare Energien. Ein Verbot würde dieser Vorgabe widersprechen.
Mandl: „Ein Windkraftverbot auf Landesebene wäre daher ein klarer Verstoß gegen EU-Recht und könnte zu rechtlichen Konsequenzen für Österreich führen.“
2. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) – nationales Recht
Ein Windkraftverbot in Kärnten, das topografisch keine wesentlichen Unterschiede zu anderen Bundesländern wie der Steiermark oder Oberösterreich aufweist, stellt eine unsachliche Ungleichbehandlung dar und wäre daher verfassungswidrig.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien gelten österreichweit einheitlich. Eine einseitige Einschränkung durch ein Bundesland wäre verfassungsrechtlich problematisch.
Falls Kärnten entgegen der Vorgaben des Bundes keine Eignungszonen ausweist, muss dies der Bund übernehmen. Ein generelles Verbot kann also auch nicht durch unterlassene Planung erzwungen werden. Ein generelles Windkraftverbot wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und daher verfassungswidrig.
3. Verstoß gegen das UVP- Gesetz – nationales Recht
Das UVP-Gesetz sieht vor, dass Windkraftanlagen vorrangig auf dafür vorgesehenen Flächen realisiert werden müssen, die mit den Ausbauzielen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) übereinstimmen. Ein generelles Windkraftverbot würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen und die Umsetzung der überörtlichen Windenergieraumplanung verhindern.
Falls ein Bundesland weder eine überörtliche Windenergieraumplanung noch eine örtliche Konkretisierung (Flächenwidmung) hat (also keine Widmungszonen ausgewiesen wurden), können Windkraftanlagen trotzdem genehmigt werden, sofern sie öffentliche Interessen wahren. Das überwiegende öffentliche Interesse wird hier vom EU-Recht angeordnet (siehe Punkt 1).
Falls ein Bundesland keine Widmungszonen ausweist, ist vom Projektwerber nur die Zustimmung der Standortgemeinde nötig. Ein generelles Verbot durch eine Gemeinde oder ein Bundesland wäre daher im Windspruch zum UVP-Gesetz und daher rechtswidrig
Energiewende-Beschluss ohne Gegenstimme
Die dritte Tatsache sei, dass der Vorwurf, er stünde an der Spitze einer Windkraft-Lobby, jeglicher Grundlage entbehre, betonte Mandl. Seit Monaten trete er für einen ausgewogenen Mix erneuerbarer Energien als Ersatz für die auslaufende Verwendung von klimaschädlichem Öl und Gas aus. Das erspare dem Land Kärnten 570 Millionen Euro jährlich für Zukäufe von schmutziger Energie aus dem Ausland.
Für die klare Haltung der Wirtschaftskammer für die Energiewende und die Unterstützung des „Forum Wirtschaft und Umwelt“ im Zuge der Volksbefragung gebe es sogar einen aufrechten Beschluss des Wirtschaftsparlaments im November: „Dieser Beschluss erfolgte ohne Gegenstimme, die Vertreter der Freiheitlichen Wirtschaft haben sich lediglich der Stimme enthalten.“