Erreichbar im Urlaub? Es gelten klare Regelungen für die Beschäftigten!  

Kärnten -

Der Urlaub dient der Erholung. Arbeitgeber:innen dürfen daher keine Bereitschaft oder Arbeit im Urlaub anordnen. AK-Präsident Günther Goach: „Alle Beschäftigten haben ein Recht auf Erholung. Auch ein Diensthandy verpflichtet nicht dazu, die wichtige Erholungs- und Ruhezeit zu unterbrechen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten klare Vertretungslösungen und unternehmensinterne Erreichbarkeiten schaffen, damit der verdienten Ruhephase nichts im Wege steht.“

Mag. Maximilian Turrini, Leiter Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der AK Kärnten

Im wohlverdienten Urlaub möchte man einfach entspannen, doch plötzlich klingelt das Telefon und der/die Chefi:in ist dran. Aufgaben sollen erledigt oder Auskünfte über arbeitsbezogene Themen gegeben werden. Die Entspannung ist auf einen Schlag dahin.

Was tun?

Maximilian Turrini, Leiter der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der AK Kärnten, erklärt: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeitenden, die sich im Urlaub oder Zeitausgleich befinden, in der Regel nicht kontaktieren. Wird der Urlaub durch ein dienstliches Telefonat oder eine E-Mail unterbrochen, dann gilt das als Arbeitszeit und darf nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden.“ Auch der Besitz eines Diensthandys verpflichtet Arbeitnehmer:innen nicht dazu, in ihrer Freizeit erreichbar zu sein. „Während des Urlaubs ist das Abschalten des Diensthandys nicht nur erlaubt, sondern oft eine Grundvoraussetzung, um den Erholungswert, den auch der Gesetzgeber fordert, zu erreichen.“

Ausnahme Rufbereitschaft

Eine Ausnahme stellt die sogenannte Rufbereitschaft dar. „Rufbereitschaft darf außerhalb der Arbeitszeit an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Überdies darf dies nur während maximal zweier wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Kommt es während einer Rufbereitschaft zu einem tatsächlichen Einsatz, ist sowohl die Wegzeit als auch die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit zu werten“, erklärt der AK-Jurist und betont weiter: „Eine Rufbereitschaft ist jedoch mit dem Erholungszweck des Urlaubes nicht vereinbar und darf nicht als Urlaub gewertet werden.“

Stressbedingte Erkrankungen

AK-Präsident Goach stellt klar: „Urlaubsunterbrechungen bergen das Risiko von stressbedingten Erkrankungen. Urlaub und Zeitausgleich dienen der Regeneration und sind ein Recht der Beschäftigten, um nach einer erholsamen Pause wieder ihre volle Arbeitskraft einzusetzen. Aus diesem Grund fordern wir ein Gesetz, welches das Recht auf Nichterreichbarkeit eindeutig festlegt!“