Klausel unzulässig
Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln. Verfahrensgegenstand beim Obersten Gerichthof (OGH) war nur mehr die Anlassklausel, während die übrigen fünf Klauseln bereits vom zweitinstanzlichen Gericht rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt wurden. Der OGH bestätigte nun auch, dass die verbliebene Klausel unzulässig ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
2021: Aktualisierung und neue Nutzungsbedingungen
Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp Nutzern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzsichtlinie aktualisiert werden. Dort war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest […] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du mehr darüber, wie wir deine Daten verarbeiten.“ Die Klausel enthielt mehrere Hyperlinks, unter anderem zu den neuen AGB und zu einer beispielhaften Auflistung von mit der „Aktualisierung“ verbundenen Änderungen.
Unklare Klausel
Der OGH bestätigte zunächst, dass diese Klausel über eine bloße Aufklärung der Verbraucher hinausgeht und den Vertragsinhalt gestaltet. Verbraucher können sich durch die Klausel auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon machen, in welchen Punkten sich die AGB von WhatsApp konkret ändern. Den Verbrauchern wird durch diese Vorgehensweise die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen der Änderung der AGB auf ihre Rechtsposition verlässlich abschätzen zu können und damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die von ihnen verlangte Zustimmung zu erlangen. In anderen Worten: Die Klausel wurde für den Verbraucher derartig unverständlich gestaltet, dass nicht hervorgeht, welche Änderung der AGB bevorstehen und es somit einem Nutzer gar nicht möglich sei, den neuen AGB zuzustimmen.
WhatsApp Argumentation: Kostenloser Messanger
WhatsApp argumentierte im Verfahren unter anderem mit der Kostenlosigkeit des Messenger-Dienstes. Der VKI wiederum ist der Ansicht, dass Konsumenten für die Nutzung des Dienstes sehr wohl in Form der Übermittlung ihrer Kontaktdaten bezahlen – welche durchaus einen monetären Wert darstellen. Der OGH führte dazu aus, dass WhatsApp das Vorbringen des VKI nicht substantiiert bestritten hat. Ausgehend davon kann der Dienst von WhatsApp als entgeltlich qualifiziert werden.