17 Jahre im Kettendienstvertrag gefangen: AK Kärnten erkämpft 65.000 Euro Entschädigung

Kärnten -

17 Jahre lang war eine Kärntnerin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt – allerdings in einer Kette befristeter Dienstverhältnisse. Als plötzlich keine weitere Verlängerung vorgesehen war, wandte sie sich an die AK Kärnten. Mit Erfolg: Der Dienstgeber zahlte eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von rund 65.000 Euro.

Nach 17 Jahren Kettenbefristung erreichte die Arbeiterkammer Kärnten für eine Kärntnerin eine Abgangsentschädigung von rund 65.000 Euro

AK-Präsident Günther Goach: „Wer über Jahre hinweg für ein Unternehmen arbeitet, verdient Planungssicherheit und faire Bedingungen. Unsere Juristinnen und Juristen unterstützen Sie kostenlos bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!“

Rund 65.000 Euro nach 17 Jahren

17 Jahre lang arbeitete die Kärntnerin für denselben Betrieb, jedoch nie mit einem unbefristeten Vertrag. Stattdessen reihte sich eine Befristung an die nächste. Mit jedem Vertragsende stand die Frage im Raum: Wie geht es weiter? Als klar wurde, dass ihr letzter Vertrag auslaufen und nicht mehr verlängert werden sollte, wandte sich die Frau an die AK Kärnten. Nach eingehender Prüfung erstellte die Arbeiterkammer ein Rechtsgutachten und es wurde eine außergerichtliche Einigung versucht. Das erste Angebot des Arbeitgebers blieb jedoch deutlich unter den Erwartungen. Die Arbeiterkammer stellte der Kärntnerin deshalb einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zur Verfügung, woraufhin der Arbeitgeber schließlich einlenkte. Das Ergebnis: eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von rund 65.000 Euro.

Kettenbefristungen rechtlich problematisch

AK-Juristin Verena Spath erklärt: „Mehrfach hintereinander abgeschlossene Befristungen sind arbeitsrechtlich problematisch. Nach der Rechtsprechung – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben – sind sogenannte ‚Kettendienstverträge‘ nur eingeschränkt zulässig und brauchen eine sachliche Rechtfertigung wie etwa Saisonarbeit. In vielen Fällen führt schon die zweite Befristung dazu, dass rechtlich von einem unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen ist.“

AK-Arbeitsrechtsexpertin Verena Spath (c) AK Kärnten/Helge Bauer