Neue Regeln für den Erwerb und Besitz von Waffen ab 28. April 2026

Info der BH-Hermagor: Waffengesetz NEU!

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Hermagor -

Bereits im November 2025 sind neue Regelungen im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Waffen in Kraft getreten. Mit 28. April 2026 ist die zweite Phase der Neuregelungen in Kraft getreten.

Anhebung Altersgrenzen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen

Der Besitz von Waffen der Kategorie B (z.B. Pistole) ist zukünftig nur Personen ab 25 Jahren und der Besitz von Waffen der Kategorie C (z.B. Büchse) nur Personen ab 21 Jahren erlaubt. Jedenfalls muss ein waffenrechtliches Dokument für den Besitz von Waffen (egal ob Pistole oder Büchse) bei der Behörde beantragt werden. Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch Ausnahmen, so z.B. für Jäger, Sportschützen und Personen, die bereits vor mehr als zwei Jahren eine Waffe der Kategorie C erworben haben.

Waffenbesitzkarten und Waffenpässe

werden zukünftig befristet auf fünf Jahre erteilt und können erst danach, nach einer neuerlichen Überprüfung (u.a. Vorlage eines zweiten psychologischen Gutachtens) unbefristet ausgestellt werden. Die für die waffenrechtlichen Dokumente erforderlichen psychologischen Gutachten werden ab sofort umfassender und müssen Personen, die seit dem 1. Juni 2025 eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt bekommen haben, im Zuge der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung ein ergänzendes psychologisches Gutachten vorlegen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung gibt es z.B. für Inhaber einer gültigen Jagdkarte.

Neue Wartefrist

Die sog. „Abkühlphase“ bzw. „Wartefrist“ beim Erwerb einer Schusswaffe wurde bereits mit November 2025 von bisher drei Werktagen auf vier Wochen erstreckt. Die Wartefrist von vier Wochen gilt für jeden Ersterwerb einer Kategorie und auch für Personen mit einer Jagdkarte oder Waffenbesitzkarte. Ausgenommen von der Wartefrist sind lediglich Personen, die einen Waffenpass haben oder den Nachweis erbringen, dass die Waffe ins Ausland verbracht wird.

Ausleihen oder Borgen von Waffen

Zu beachten gilt weiters, dass das Ausleihen oder Borgen von Waffen (ohne Eigentumserwerb) zukünftig strengen Regeln unterworfen ist. Ab 28. April muss:

  • eine Überlassung bis zu drei Werktagen zwischen Überlasser und Übernehmer schriftlich dokumentiert werden;
  • eine Überlassung von mehr als drei Werktagen der Behörde unverzüglich angezeigt werden;

Ziel der Bestimmung ist es, dass jederzeit nachvollziehbar ist, bei welcher Person die Waffe tatsächlich ist.

Verkauf von Waffen

Der Verkauf von Waffen zwischen Privatpersonen muss ab sofort beim Waffenhändler erfolgen. Der Waffenhändler überprüft die Identität, die Berechtigung und die Wartefrist und erfolgt die Registrierung im Zentralen Waffenregister ebenfalls durch den Händler. Sollte es sich um einen Ersterwerb der jeweiligen Kategorie handeln, muss die Waffe beim Waffenhändler für die vierwöchige Wartefrist verbleiben.

Wesentliche Teile

Bisher galt nur ein „gasdruckbelastetes“ Waffenteil als wesentliches Teil – zukünftig gelten auch Griffstücke oder Ersatzschäfte für Langwaffen als wesentliche Teile und müssen im Zentralen Waffenregister registriert werden. Innerhalb eines Jahres müssen noch nicht registrierte wesentliche Teile nachregistriert werden.

Verschärfte Strafbestimmungen

Insbesondere wird auch auf die nunmehr geltenden wesentlich strengeren Strafbestimmungen hingewiesen. Der unbefugte Besitz von Waffen oder Munition wird mit einer Geldstrafe von mindestens 900 Euro geahndet.

Wichtige Fristen / Übergangsregeln

Die Registrierung wesentlicher Teile (z.B. zusätzliches Griffstück oder Verschluss) muss bis längstens 28.04.2027 – je nach Kategorie bei der Behörde oder beim Waffenhändler – erfolgen.

Personen, die bereits eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, im April das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine gültige Jagdkarte verfügen, müssen bei der Behörde bis längstens 28.04.2028 eine waffenrechtliche Bewilligung beantragen.

Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren registriert haben, müssen kein waffenrechtliches Dokument beantragen.

Personen, die seit 1.6.2025 eine waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte und/oder Waffenpass) erhalten haben, müssen bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein ergänzendes psychologisches Gutachten beibringen.