Betretungsverbot wird gelockert
Gewisse Orte dürfen während dieser Zeit gar nicht betreten werden, darunter Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie Kindergärten und Primärschulen. Doch gerade letzteres sorgt im Hinblick auf die kommende Bundespräsidentenwahl im Oktober für Probleme, finden sich vielerorts die Wahllokale in eben diesen Schulen. Darum wurde nun eine Ausnahme “zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie” in der neuen Novelle der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung hinzugefügt, wie die Tageszeitung heute.at berichtet.
Neue Ausnahme bei FFP2-Pflicht
Einen neuen Zusatz soll es auch bei den Ausnahmen zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske während der Verkehrsbeschränkungen geben. Bisher bestand diese nur nicht, wenn dies “zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist“. Nun wurde auch der Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten (z.B. bei der Wahl) ergänzt. Wie gewohnt, muss vor der Abnahme jedoch auf das Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses hingewiesen werden. In solchen Fällen “ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.“