Generell gilt:
Während körpernahe Dienstleister – wie Friseure, Masseure oder Fußpfleger – noch bis voraussichtlich 13. Dezember geschlossen bleiben, gilt das nicht für andere Bereiche des Gewerbes und Handwerks. Zulässig sind alle nicht-körpernahen Dienstleistungen, wie beispielsweise jene der Kfz-Werkstätten, Putzereien, Berufsfotografen, Kleidermacher oder des Lebensmittelgewerbes.
Umsatzeinbußen durch mangelnde Infos
Die Montage bei Kunden und das Arbeiten auf Baustellen ist ebenfalls in vielen Bereichen erlaubt. So müssen Tischler, Dachdecker, Maler, Installateure, Elektro- oder Metalltechniker sowie viele andere Betriebe im Bau- und Baunebengewerbe zwar den Kundenbereich für den Verkauf von Waren geschlossen halten, doch sie dürfen produzieren, zustellen und montieren.
„Das bedeutet: Der Großteil der über 16.000 Gewerbe- und Handwerksbetriebe ist vom Lockdown nicht direkt betroffen“, betont Klaus Kronlechner, Obmann der WK-Sparte Gewerbe und Handwerk. Da viele Kunden davon ausgehen, dass die Betriebe geschlossen sind, kommt es nun auch in Betrieben, die nicht vom Lockdown betroffen sind, zu enormen Umsatzeinbußen. „Das betrifft zum Beispiel die Optiker und Hörgeräteakustiker, die Lebens- und Sozialberater oder die Änderungsschneidereien. Sie haben offen, aber ihre Kunden wissen es nicht.“
Hier ein kurzer Überblick:
- Betriebe, die nicht-körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
- Ob Bäcker, Fleischer, Konditoren oder Müller: Das Lebensmittelgewerbe hat geöffnet.
- Optiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Sanitätshäuser und Schuhmacher sowie Zahntechniker: Die Unternehmen aus dem Bereich des Gesundheitsgewerbes haben geöffnet.
- Alle Branchen des Bekleidungsgewerbes wie Kleidermacher oder Änderungsschneider sind ebenfalls als nicht körpernahe Dienstleister eingestuft und haben grundsätzlich geöffnet. Es findet aber kein Verkauf von Waren im Geschäft statt.
- Die Arbeit der Lebens- und Sozialberater ist gerade in schwierigen Zeiten wichtig. Sie führen weiterhin Beratungen durch.
- Auch die Film- und Musikwirtschaft bietet nach wie vor ihre Dienstleistungen an. Gerade jetzt kann beispielsweise die Zeit genutzt werden, um alte Super-8- und Videofilme digitalisieren zu lassen.
- Das Chemische Gewerbe sowie Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger darf produzieren und seine Dienstleistungen anbieten.
- Berufsfotografen haben geöffnet. Den Weihnachtsfotos mit der Familie steht damit nichts im Wege.
- Persönliche Dienstleister, die beispielsweise in den Bereichen Astrologie, tierbezogene Dienstleistung, Humanenergetik oder Partnervermittlung tätig sind, dürfen unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen arbeiten.
- Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht betreten werden. Dazu zählen beispielsweise Friseure, Masseure, Fußpfleger und Kosmetiker. Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zulässig.
- Fußpfleger müssen zwar grundsätzlich geschlossen halten (siehe oben); die diabetische Fußpflege ist aber erlaubt. Diese Dienstleistung wird in der Schutzmaßnahmenverordnung als Gesundheitsdienstleistung genannt. Es gilt ein sehr strenger Rahmen („bei Gefahr für Leib und Leben“).
- Heilmasseure sind als „Ort, an dem Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ nicht vom Lockdown betroffen. Patienten müssen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
- Viele Gärtner und Floristen haben auf „Click & Collect“ (Zustellung und Abholung von zuvor bestellten Waren) umgestellt, da ihre Kunden die Verkaufsräumlichkeiten nicht betreten dürfen.
- Betriebe, die im Bereich des Kunsthandwerks tätig sind, sind ebenfalls für den Verkauf geschlossen. Sie können aber einen „Click & Collect“-Abholservice anbieten.