2.400 Euro für die Küche – und dann?
2.400 Euro zahlte eine Kärntnerin zu Beginn ihres Mietverhältnisses für die in der Wohnung vorhandene Küche. Als die Frau den Mietvertrag nicht verlängern wollte und der Auszug kurz bevorstand, wollte die Vermietung die Küche behalten. Nachträglich wurde dafür ein Küchenmietzins einseitig von der Vermietung festgelegt und von der ursprünglich bezahlten Ablöse abgezogen. Die Frau sollte daher nur einen Teil der ursprünglich eingehobenen Ablöse zurückbekommen. Sie wandte sich an die Mietrechtsexpert:innen der AK Kärnten. Juristin Jasmin Rainbacher macht deutlich: „Es kann entweder eine Möbelablöse vereinbart werden oder eine Möbelmiete. Wurde die Küche abgelöst, geht sie in das Eigentum der Mieterin über. Sie muss beim Auszug grundsätzlich mitgenommen werden. Bei einer vereinbarten Küchenmiete bleibt die Küche hingegen Eigentum der Vermietung und bei Mietende in der Wohnung.“

Geld zurück
Da im vorliegenden Fall die Vertragsgestaltung widersprüchlich war und kein konkreter Küchenmietzins vereinbart worden war, stellte die Expertin der Betroffene ein Schreiben zur Weiterleitung an die Vermietung zur Verfügung. Mit Erfolg: Die Vermietung zahlte die gesamten 2.400 Euro zurück. Die Küche bleibt gleichzeitig in der Wohnung „Wer beim Auszug aus der Wohnung mit widersprüchlichen Forderungen bezüglich Möbelablöse oder Kautionsrückzahlung konfrontiert wird, kann sich kostenlos an die AK-Mietrechtsberatung wenden“, betont AK-Präsident Goach.









































