Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Arbeitnehmer mit einem einzigen Arbeitgeber und ohne weitere Einkünfte sind meist nicht zur Abgabe verpflichtet. Wer aber zusätzlich vermietet, selbständig tätig ist oder Einkünfte aus mehreren Quellen bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Pflicht gilt außerdem, wenn das Jahreseinkommen 13.539 Euro übersteigt und gleichzeitig andere Einkünfte von mehr als 730 Euro hinzukommen.
Trotzdem lohnt sich die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung fast immer: Über 80 Prozent der Antragsteller bekommen Geld zurückerstattet – im Schnitt mehrere hundert Euro.
Fristen und Einreichung
Die schnellste Methode ist die Online-Einreichung über FinanzOnline. Wer elektronisch einreicht, hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit – für das Steuerjahr 2025 also bis 30. Juni 2026. Die Papierform muss bereits bis 30. April beim Finanzamt sein.
Noch nicht eingereicht? Kein Problem: Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist rückwirkend für bis zu fünf Jahre möglich – 2026 also noch für die Jahre 2021 bis 2025.
Was kann ich absetzen?
Hier steckt das meiste Geld. Folgende Ausgaben erkennt das Finanzamt an:
– Werbungskosten: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (Pendlerpauschale), Homeoffice-Pauschale bis 300 Euro pro Jahr, Arbeitsmittel, Fortbildungen und Fachliteratur.
– Sonderausgaben: Kirchenbeitrag (bis 400 Euro absetzbar), Steuerberatungskosten oder Spenden an begünstigte Organisationen – diese werden automatisch ans Finanzamt gemeldet.
– Familienbonus Plus: Für Eltern besonders wertvoll. Er senkt die Steuerschuld direkt – 2026 mit 2.000,16 Euro pro Kind (bis 18 Jahre). Das ist kein Freibetrag, sondern ein direkter Abzug von der Steuer.
– Außergewöhnliche Belastungen: Nicht erstattete Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Ausgaben können ebenfalls geltend gemacht werden.
Wer seinen Nettolohn vorab berechnen möchte, findet beim Brutto-Netto-Rechner von FinanzHub ein praktisches kostenloses Werkzeug dazu.
Die Steuersätze 2026
Österreich hat ein progressives Steuersystem. Die Grenzen wurden 2026 erneut leicht angehoben, um die kalte Progression auszugleichen:
| Einkommen (jährlich) | Steuersatz |
|—|—|
| Bis 13.539 € | 0 % |
| 13.539 – 21.992 € | 20 % |
| 21.992 – 36.458 € | 30 % |
| 36.458 – 70.365 € | 40 % |
| 70.365 – 104.859 € | 48 % |
| Über 104.859 € | 50 % |
Jeder Steuersatz gilt nur für den jeweiligen Einkommensteil – nicht für das gesamte Jahreseinkommen.
Unser Tipp: Einfach machen und Geld holen
Wer noch nie eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht hat, sollte das schnell nachholen – am besten gleich für mehrere Jahre auf einmal. FinanzOnline führt Schritt für Schritt durch das Formular, viele Daten sind bereits vorausgefüllt. Bei selbständiger Tätigkeit oder komplexeren Verhältnissen lohnt sich ein Steuerberater – dessen Kosten sind übrigens ebenfalls steuerlich absetzbar.
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