„In welchem Umkreis darf ich „zur körperlichen und psychischen Erholung“ aufhalten, zum Beispiel um Spaziergehen zu gehen? Muss das in unmittelbarer Umgebung meiner Wohnung oder meines Hauses sein?“
Die Antwort:
Die klare Antwort des Landes: Nein, ich kann auch irgendwohin fahren, z.B. mit dem Auto. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasenschutz zu tragen.