Polizei verstärkt Präsenz in Halloween-Nacht
Die Polizei ist auf die Halloween-Nacht vorbereitet und wird ihre Präsenz in den Ballungszentren verstärken. Neben uniformierten Beamtinnen und Beamten werden auch zivile Kräfte im Einsatz sein, heißt es in einer Aussendung. Bei Bedarf können die regulären Streifen von spezialisierten Einheiten unterstützt werden. Dazu zählen unter anderem die Diensthundeeinheit, die Schnellen Interventionsgruppen und die Bereitschaftseinheiten. Sollte das friedliche Halloween-Treiben für strafbare Handlungen missbraucht werden, will die Polizei konsequent einschreiten. Sachbeschädigungen, Diebstähle, gefährliche Drohungen und andere strafbare Handlungen werden zur Anzeige gebracht.
Diese Halloween-Streiche können strafbar sein
Was als kleiner Streich gedacht ist, kann schnell unangenehme Folgen haben. Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass unter anderem folgende Handlungen strafbar sein können:
- Hausfassaden oder Fahrzeuge mit Eiern zu bewerfen
- Hauswände und Autos zu beschmieren oder zu beschädigen
- Steine gegen Fensterscheiben oder durch geöffnete Fenster zu werfen
- Brennende Gegenstände in Briefkästen zu werfen
- Blumenbeete zu zerstören
- Mülltonnen umzuwerfen oder auszuleeren
- Bewohnerinnen und Bewohner zu bedrohen, wenn sie keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
- Andere Kinder und Jugendliche zu bestehlen
- Durch übermäßigen Lärm für Ruhestörungen zu sorgen
Polizei appelliert an Eltern und Erziehungsberechtigte
Besonders an Eltern und Erziehungsberechtigte richtet die Polizei einen Appell: Sie sollten bereits im Vorfeld mit ihren Kindern und Jugendlichen darüber sprechen, welche Streiche erlaubt sind und wo die Grenzen liegen. Zwar sind Kinder unter 14 Jahren in Österreich strafunmündig, entstandene Schäden können jedoch zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Zudem können weitere Maßnahmen durch die zuständigen Stellen erfolgen.
Sinnvoll ist es, gemeinsam klare Vereinbarungen zu treffen: Mit wem sind die Kinder unterwegs? Welche Wege nehmen sie? Wann sollen sie wieder zu Hause sein? Und welche Streiche sind ausdrücklich tabu? Dabei sind auch die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu beachten, heißt es abschließend.









































