Risikowolfsverordnung im Fokus
„Kärnten ist Vorreiter beim Wolfsmanagement und geht seinen Weg konsequent weiter. Unsere Risikowolfsverordnung ist ein funktionierendes Schutzinstrument und gilt mittlerweile als Blaupause für andere Bundesländer“, betont Gruber. Zentrales Ziel der Verordnung bleibe jedenfalls der Schutz der Bevölkerung und der Nutztiere. „Über 780 Vergrämungsmeldungen seit 2022 zeigen, wie wichtig eine wirksame Handhabe gerade auch in unseren Siedlungsgebieten ist“, so der Landeshauptmann-Stellvertreter.
Wolfsmonitoring nun rechtlich verankert
Eine Neuerung betrifft das Wolfsmonitoring: Ein solches wird in Kärnten bereits seit 2021 betrieben. Zudem werden Rissbegutachtungen und genetische Beprobungen in Kooperation mit dem Forschungsinstitut für Wildtierkunde der Vetmeduni Wien bei jedem Wolfsabschuss durchgeführt. Diese gelebte Praxis erhält mit der neuen Verordnung nun erstmals eine verbindliche rechtliche Grundlage. So wird die regelmäßige Überprüfung des Erhaltungszustandes des Wolfes nun festgeschrieben. „Wir geben unserer bewährten Praxis damit eine rechtliche Verbindlichkeit. Das schafft Rechtssicherheit und unterstreicht, dass unsere Maßnahmen auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage stehen“, so Gruber. Auch die Geltungsdauer der Verordnung wird verlängert. Sie wird von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Möglich macht das die jüngste Novelle des Kärntner Jagdgesetzes, die für derartige Verordnungen eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zulässt.
Drei-Stufen-Modell
Weiter festgehalten wird an den bewährten drei Stufen bei der Entnahme von Risikowölfen: Wölfe, die sich wiederholt im Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, müssen zuerst mittels optischer oder akustischer Signale vergrämt werden. Hat diese Vergrämung keinen Erfolg, ist eine zweite Vergrämung durch wiederholte optische oder akustische Signale bzw. durch einen Jäger mittels Schreckschuss durchzuführen. Erst wenn auch diese zweite Vergrämung erfolglos bleibt, ist die letale Entnahme durch einen Jäger mit Jagdwaffe zulässig. Diese Entnahme muss binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung sowie in einem Umkreis von zehn Kilometern erfolgen. Vergrämungen und Entnahmen sind über die Plattform der Kärntner Jägerschaft verpflichtend zu melden und werden daraufhin behördlich überprüft.








































