Die meisten würden den Gutschein mit einem Schulterzucken in die Tonne werfen. Doch genau das ist ein Fehler, den man tunlichst vermeiden sollte. Denn genauso könnte man auch Geldscheine direkt aus dem Portemonnaie wegwerfen. Unabhängig von dem Datum, das auf vielen Gutscheinen und Geschenkkarten aufgedruckt ist, gilt in Österreich nämlich eine allgemeine Verjährungsfrist. Was kaum jemand weiß: Diese Frist beträgt nicht zwölf Monate und auch nicht zwei oder gar fünf Jahre, sondern ganze 30 Jahre.
Was der OGH zu kurzen Fristen sagt
Hat denn das Datum auf dem Gutschein wirklich gar keine Relevanz? Laut dem Obersten Gericht nicht, oder zumindest sehr wenig. Denn egal, ob eine Befristung von einem, zwei oder fünf Jahren angegeben war, sie wurden mehrfach vom OGH für unwirksam erklärt. Eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren braucht einen triftigen Grund. Je kürzer die Frist ist, desto triftiger muss der Grund sein.
Gibt es keine solche Begründung, so fällt die aufgedruckte Befristung schlicht weg. Damit gilt wieder die volle Frist. Für den Verbraucher bedeutet es, dass verlegte Gutscheine möglicherweise noch gültig sind, trotz abgelaufenem Datums. Der Händler muss den Gutschein akzeptieren, verlängern oder den Wert ersetzen.
Was das für Schenker und Beschenkte heißt
Grundsätzlich empfiehlt es sich, beim Erwerb von Gutscheinen den Kaufbeleg aufzubewahren und den Besitz des Gutscheins zusätzlich zu dokumentieren. Wird ein drei Jahre alter Gutschein gefunden und der Bon ist direkt mit dabei, hat man es beim Einlösen schon einfacher. Wird der Gutschein trotzdem abgelehnt, reicht oft ein Verweis auf die geltende Rechtslage. Notfalls kann man sich mit dem Fall an den Konsumentenschutz wenden.
Wer auf digitalem Wege über Plattformen wie geschenkkarten.at einen Gutschein kauft, kann sich die aufwendige Dokumentation sparen. Die Karte kommt per E-Mail, in der Kaufzeitpunkt und Wert automatisch angegeben sind. Einfach die Kaufbestätigung aufbewahren und man ist auf der sicheren Seite.
Die Grenzen kennen
Fairerweise muss dazu gesagt werden, dass es bei einzelnen Kartentypen sachlich gerechtfertigt sein kann, dass eine Befristung weit unterhalb der allgemeinen Verjährungsfrist notwendig und zulässig ist. Wer ganz sicher gehen will, prüft die Bedingungen vor dem Kauf. Im Zweifel schafft eine Anfrage bei der Arbeitskammer Klarheit. Dabei möglichst konkret den Anbieter oder die Marke nennen, damit eine eindeutige, klare Einordnung möglich ist.
In vielen Fällen gilt jedoch die Verjährungsfrist von 30 Jahren, egal, was auf dem Gutschein steht.
Sicherheit durch digitale Einkäufe
Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, liest sich die Geschäftsbedingungen durch und hält durch Belege den Kauf von Gutscheinen nachweislich fest. Digitale Geschenkkarten für Österreich, von der Thalia Geschenkkarte bis zum IKEA Geschenkgutschein, liefert geschenkkarten.at per E-Mail; Kaufzeitpunkt und Wert bleiben dokumentiert, und der Empfänger löst ein, wann es ihm passt. Keine eigene Dokumentation ist notwendig und die Geschenkkarte ist innerhalb weniger Minuten im E-Mail-Postfach, somit auch für Kurzentschlossene eine ideale Geschenkmöglichkeit.









































