Ab 1. Juli

Änderung bei Maklerprovision: Wer zuerst beauftragt, zahlt

Kärnten -
Wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande kommt, wer zahlt dann die Maklerprovision? Bisher waren das meistens die Mieter. Das neue Bestellerprinzip besagt, dass Makler die Provision nur von demjenigen verlangen dürfen, der sie zuerst mit der Vermittlung des Mietvertrages beauftragt hat. Deshalb spricht man auch vom „Erstauftraggeber-Prinzip“.


Das heißt ab 1. Juli 2023: Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt. In der Regel sind das die Vermieter. Das Bestellerprinzip gilt aber nur für einen Mietvertrag über eine Wohnung. Für die Miete eines Büros oder Geschäfts gilt es nicht. Für Kaufverträge gilt dieses Prinzip generell nicht. 

Erstauftraggeber bezahlt 

Erstauftraggeber von Maklerbüros sind meistens die Vermieter, zumindest war das bisher so üblich. Wenn du auf ein Inserat eines Maklers reagiert hast und die inserierte Wohnung anmieten willst, zahlt nur die Vermieterseite Provision. Von dir wird trotzdem Maklerprovision verlangt? Dann ist Skepsis angesagt. Nicht zulässig ist es auch, wenn Makler oder Hausverwalter dann statt der Provision eine Mietvertragsgebühr verlangen. Bitte lasse dich in diesen Fällen beraten!

Wann zahlt der Mieter die Maklerprovision? 

Du bezahlst als Mieter dann Maklerprovision, wenn du Erstauftraggeber des Maklers bist. In dem Fall beauftragst du den Makler eine Wohnung zu finden, die dir und dem Makler noch unbekannt ist. Sprich: Wenn es eben nicht um die Vermittlung einer konkreten, schon inserierten Wohnung geht. Schon heute gibt es solche Fälle, in denen Wohnungssuchende das Maklerbüro zuerst beauftragen.

Ein Beispiel:

Du suchst eine Mietwohnung und wendest dich an eine Maklerin. Ihr beschreibst du deine Wunschwohnung mit bestimmten Eckdaten (z.B. Größe, Lage, Alter, Ausstattung, Preislimit). Du gibst ihr einen „Suchauftrag“ und damit bist du Erstauftraggeber bzw. Besteller. Wenn aufgrund der Arbeit der Maklerin ein Mietvertrag zustande kommt, musst du die Provision bezahlen. 

AK befürchtet Umgehung der Regeln 

Eigentlich sollte die Sache klar sein: In den häufigsten Fällen, also wenn Wohnungssuchende auf Wohnungsanzeigen reagieren, muss die Vermieterseite die Maklerprovision bezahlen. Die Arbeiterkammer befürchtet aber, dass Makler und Vermieter versuchen werden, die neuen Regelungen zu umgehen.

Das könnte so aussehen:

Eine besonders attraktive, günstige Wohnung wird inseriert. Du meldest dich bei der zuständigen Maklerin, aber die tolle Wohnung ist „leider schon weg“. Die Maklerin meint, sie könnte für dich vergleichbare Wohnungen finden und drängt darauf, ihr einen Suchauftrag zu geben. In solchen Fällen ist Achtung geboten! Du hast nun folgende Optionen:

  • Du erteilst der Maklerin den Suchauftrag – mit der Gewissheit, dass du dann auch Provision zahlen musst, wenn ein Mietvertrag über sie zustande kommt. Denn natürlich kann es sein, dass die Maklerin die Wohnung eigentlich schon lange über den Vermieter in der Schublade hatte. Das wird man aber kaum beweisen können.
  • Du brichst den Kontakt zu dieser Maklerin ab.

Kritik der Arbeiterkammer 

“Das Bestellerprinzip im neuen Maklergesetz lässt leider Umgehungsmöglichkeiten zu. Die AK hat davor schon vor Beschluss des Gesetzes gewarnt und Verbesserungsvorschläge vorgelegt. Umgesetzt wurden diese leider nicht. Wir werden nun genau beobachten, ob Mieter zuverlässig entlastet werden. Sollten Umgehungskonstruktionen um sich greifen, werden wir das thematisieren und weiter Druck für eine bessere Regelung machen!”, heißt es seitens der Arbeiterkammer.