Info der BH-Hermagor: Neuerungen im Verkehrsrecht!

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Hermagor -

Neuerungen im Verkehrsrecht bringen einige wichtige Änderungen mit sich, die für Autofahrer und Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sind. Die BH-Hermagor informiert.

 Ab 1. September 2026 treten folgende Neuerungen in Kraft:

  • Die Frist für die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen wird von derzeit 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert.
  • Künftig kann man mit einer Verlustbestätigung über den Führerschein 8 Wochen statt bisher 4 Wochen Kraftfahrzeuge innerhalb Österreichs lenken.
  • Statt der bisherigen zweijährigen Befristung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D, DE ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gilt ab 01.09.2026 nur mehr die allgemeine fünfjährige Befristung.
  • Bei der Entziehung von Lenkberechtigungen als Folge von massiven Geschwindigkeitsübertretungen wird künftig pro Vormerkung die Entzugszeit um zwei Wochen verlängert.

Ausblick „Pickerlüberprüfung“ ab 19. Mai 2027

Die bisherige Regelung bei der „Pickerlüberprüfung“ hinsichtlich der Prüfungsintervalle (3/2/1 Jahre) entfällt.

Für Kraftfahrzeuge

  • der Klasse L (z.B. Krafträder) und
  • der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,
  • für Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
  • für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und
  • für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen sowie
  • für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,

gelten folgende neue Prüfungsintervalle

  • 4 Jahre nach der ersten Zulassung,
  • jeweils 2 Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung
  • 1 Jahr nach der vierten und nach jeder weiteren Begutachtung

Neue Begutachtungsfristen!

Die neuen Begutachtungsfristen werden auch für bereits vor dem 19.05.2027 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19.05.2027 auf Grund der neuen Bestimmungen (4/2/2/2/1) eine längere Frist gilt, als dann auf der Lochmarkierung ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Begutachtungsstelle eine Austauschplakette ausstellen zu lassen.

Weiters entfällt die Regelung Kraftfahrzeuge 1 Monat vor und 4 Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt überprüfen lassen zu können. Künftig kann man ein Kraftfahrzeug nur mehr 4 Monate vor dem nächsten Begutachtungszeitpunkt überprüfen lassen.

Informationen:

Für weiterführende Informationen steht Ihnen das Fachreferat für KFZ- und Führerscheinangelegenheiten gerne unter 050 536/63400 oder per e-mail unter bhhe.kfz@ktn.gv.at zur Verfügung!