ÖGK unterstützt Unternehmen beim Abbau von Beitragsrückständen

Kärnten -

Zahlreiche heimische Unternehmen weisen coronabedingte Rückstände von
Sozialversicherungsbeiträgen auf. Diese sind nun Schritt für Schritt abzubauen, ohne die Betriebe in ihrer Existenz zu gefährden.

Symbolfoto: ÖGK unterstützt Unternehmen beim Abbau von Beitragsrückständen


Die Basis dafür ist ein zukunftsorientiertes Unterstützungspaket (Zwei-Phasen-Modell), das der Gesetzgeber beschlossen hat und das die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nun zur Ausführung bringt.

Erstes Zahlungsziel 30. Juni 2021

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die coronabedingten Beitragsrückstände aus den
Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 zu begleichen sind. Ist dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, gewährt die ÖGK
Ratenzahlungen. In einem ersten Schritt ist dies bis 30. September 2022 möglich.

Zahlungsinformation und Beratungsangebot

Die ÖGK verschickt im Hinblick auf die nahende Zahlungsfrist (30.06.2021) in den nächsten Tagen an die heimischen Betriebe eine erste Zahlungsinformation. Diese gibt den Unternehmen einen aktuellen Überblick über ihre ausstehenden Beiträge.

Dadurch ermöglicht sie eine frühzeitige Planung, wie die coronabedingten Beitragsrückstände unter Berücksichtigung der finanziellen Situation abgebaut werden können. Die ÖGK berät die Betriebe dabei gerne. Eine tagesaktuelle Kontoinformation ist auf dem Kundenportal WEBEKU verfügbar.

Ratenanträge möglich

Ist nach erfolgtem Kassensturz absehbar, dass die ausstehenden Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein elektronischer Antrag steht ab 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung.
Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder
Absonderung sind allerdings von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen – diese Unterstützungsleistungen an die Unternehmen beinhalten ja auch dieSozialversicherungsbeiträge.

Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen
nicht bewilligt werden.

Auf der Seite der Betriebe

Mehrere Maßnahmenpakete der Bundesregierung haben bislang dazu beigetragen, die
heimischen Betriebe bestmöglich in der Pandemie zu unterstützen. Auch die ÖGK steht den Unternehmen seit Beginn der COVID-19-Krise zur Seite – sie hat zum Beispiel bis dato abertausende Stundungsanträge und Ratenvereinbarungen auf unbürokratische Weise im Sinne der Dienstgeber erledigt und wird auch in Zukunft offen sein für Ratenvereinbarungen, die betroffenen Betrieben Erleichterung bringen.