Die gute Nachricht für die Kinder: Der Nikolaus darf kommen, er darf auch einen Krampus oder ein Engerl dabeihaben, weil der Nikolausbesuch selbst einen beruflichen Zweck darstellt. Es gelten aber die Arbeits-Regeln, das heißt, 3G-Pflicht für den Nikolaus und eine Begleitperson sowie Maskenpflicht. Bei 2G von Nikolaus und einer Begleitperson entfällt die Masken-Pflicht. Familien, die den Nikolausbesuch für ihre Kinder in Anspruch nehmen, gilt, dass sie in ihren Privaträumen keinen Nachweis von 2 oder 3G erbringen müssen und keine Maske tragen müssen. Nicht jedoch können Familien mit Kindern andere Haushalte besuchen, wo der Nikolaus kommt. Da gelten ganz klar die Ausgangsregeln, das ist also kein zulässiger Ausgangsgrund.
Auslandsurlaub
Auch die Frage nach einem Auslandsurlaub konnte geklärt werden. Demnach sind Auslandsreisen zum Anritt eines Urlaubes alleine oder mit Personen aus dem gemeinsamen Haushallt zulässig. Es gelten die Bestimmungen der körperlichen und psychischen Erholung. Es gilt keine Mindestdauer.
Unzulässig sind Reisen, die genützt werden, um die heimischen Ausgangsregeln zu umgehen. Das heißt, Reisen ins Ausland zum Shopping, für Gastro-Besuche sind nicht zulässig. Zulässig ist aber beispielsweise, zum Spazieren ins Ausland zu fahren. Konkretes Beispiel für Kärnten: Kärntnerinnen und Kärntner können auf den Monte Lussari wandern, sie dürfen aber nicht zum Zwecke des Einkaufens oder zum Essengehen nach Tarvis fahren.
Es sind jedoch vor jeder Reise ins Ausland die aktuell geltenden Regeln im jeweiligen Land zu beachten, die sich auf Grund der neuen Omicron-Variante ändern können.