Silageballen in der freien Landschaft
Mittels Erlasses wird konkretisiert, dass eine Zwischenlagerung von Silageballen in der freien Landschaft dann keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die Silageballen nicht länger als ein Jahr auf der Fläche gelagert werden. Einschränkend wird festgehalten, dass im Bereich von Feuchtgebieten und im Bereich der roten Gefahrenzone von Fließgewässern auch eine Zwischenlagerung nicht erlaubt ist.
Landesrätin Sara Schaar: „An diesem Anlassfall wird wieder deutlich, dass man rasch zu tragbaren Lösungen kommt, wenn man sich auf Augenhöhe begegnet. Ich danke allen Beteiligten, dass wir diese Regelung gemeinsam erarbeiten konnten.“
Praxisorientierte Regelung
Zufrieden mit dem Ergebnis zeigt sich Agrarreferent LHStv. Martin Gruber: „Ziel war es, für die bäuerlichen Betriebe rasch eine praxisorientierte Regelung zu finden, und das ist durch diese Zwischenlösung gelungen. Die bewilligungsfreie Aufbewahrung der Siloballen in der Landschaft ist seit Jahrzehnten in Kärnten üblich und damit auch weiterhin möglich. Es ist aber wichtig, langfristig an einer gesetzlichen Regelung zu arbeiten“, so Gruber.
Die Jahresfrist ist ein praktikabler Zugang
LK-Präsident Siegfried Huber zeigt sich erleichtert, dass rasch eine Einigung erzielt werden konnte: „Die Jahresfrist für die Zwischenlagerung von Silageballen ist ein praktikabler Zugang. Ich bedanke mich bei allen Beamten und politischen Verantwortungsträgern, die dieses Ergebnis ermöglicht haben – vor allem bei Naturschutzreferentin Sara Schaar, die in den Gesprächen gezeigt hat, dass sie ein offenes Ohr für die Anliegen der bäuerlichen Betriebe in Kärnten hat!“
Gesetzliche Regelung geplant
Dass die nun vorliegende Regelung mittels Erlasses umgesetzt wird, liegt darin begründet, dass so rasch Rechtssicherheit geschaffen werden konnte. Eine gesetzliche Regelung hätte aufgrund des Fristenlaufs Monate gedauert. In den Gesprächen haben sich Schaar, Gruber und Huber jedoch darauf verständigt, dass eine Zwischenlagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bei der nächsten Novelle des Naturschutzgesetzes gesetzlich verankert werden soll. „Gesetzliche Ausnahmen für die Lagerung von Erntegütern in der freien Landschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gibt es in allen Bundesländern. Das ist auch unser Ziel in Kärnten,“ erklärt Huber abschließend.