Maßnahmen beim Sternsingen

Für die Heiligen Drei Könige gilt heuer 3G

Kärnten -

Auch wenn dieses Jahr wieder alles anders ist: Das Sternsingen rund um die „Heiligen Drei Könige“ soll trotzdem stattfinden. Doch welche Regeln gelten hierbei?

Die Drei Könige und ihr Sternträger

Weil es als ehrenamtliche Tätigkeit gilt, ist es einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. „Für die Sternsinger und deren Begleitpersonen gilt demnach eine 3G-Nachweispflicht. Weiters besteht Maskenpflicht, wobei diese bei einem 2G-Nachweis entfallen kann“, so Landessprecher Gerd Kurath. Ausnahmen gibt es für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Das Sternsingen ist zudem ein Ausnahmegrund von der Ausgangsbeschränkung. Personen, die zu Hause von den Sternsingern besucht werden, benötigen keinen 2G-Nachweis und müssen auch keine Maske tragen. Für das Mieten von Almhütten in der Wintersaison gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe und somit eine 2G-Nachweispflicht.

Überblick:

  • Sternsingen gilt für die jeweiligen Darsteller als ehrenamtliche Tätigkeit und ist einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Auch liegt hier ein Ausnahmegrund von der Ausgangsbeschränkung vor.
  • Für die Sternsinger und deren Begleitpersonen gilt demnach eine 3G-Nachweispflicht, weiters besteht Maskenpflicht, wobei diese bei einem 2G-Nachweis entfallen kann.
  • Für Personen ab 12 Jahren stellt der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einen gültigen 2G-Nachweis dar, sofern die Testintervalle nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 eingehalten werden.
  • Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 3G-Nachweispflicht befreit, für sie besteht Maskenpflicht (auch Mund-Nasenschutz möglich), wobei diese bei einem 2G-Nachweis (Ninja-Pass) entfallen kann.
  • Personen, die zu Hause von den Sternsingern besucht werden, benötigen keinen 2G-Nachweis und müssen auch keine Maske tragen.