Heizkostenzuschuss: Antragstellung ab Donnerstag möglich

Kärnten -

LHStv.in Prettner: Kärnten bei Höhe des Heizzuschusses österreichweit an dritter Stelle – Valorisierung der Einkommenshöchstgrenzen um 3,6 Prozent – Anträge ab 1. Oktober möglich


Rund 19.000 Kärntner profitieren jedes Jahr vom Heizkostenzuschuss, den Land und Gemeinden auszahlen. 2,88 Millionen Euro wurden im Vorjahr ausgeschüttet. „Für heuer wurden die Einkommenshöchstgrenzen sowohl für den kleinen, als auch für den großen Heizkostenzuschuss, aber auch für das so genannte Pensionistenmodell um je 3,6 Prozent angehoben. Das bedeutet, dass noch mehr Kärntnern der Zuschuss gewährt werden kann“, betont Sozialreferentin LHStv.in Beate Prettner. Das Pensionistenmodell ist für alleinstehende Pensionisten vorgesehen, die mindestens 360 Beitragsmonate aufweisen können.

Einkommensgrenzen angehoben


„Kärnten liegt bei der Höhe des Zuschusses österreichweit gesehen an dritter Stelle. Trotzdem haben wir die Einkommensgrenzen sehr deutlich angehoben“, sagt Prettner. Und sie erinnert daran, dass nach dem ersten Entwurf des Sozialhilfegesetzes der damaligen Bundesregierung der Heizkostenzuschuss für Sozialhilfeempfänger Geschichte gewesen wäre. „Gott sei Dank konnten wir diesen Kahlschlag abwehren“, so Prettner. „Das hätte bedeutet, dass genau jene Menschen, die den Zuschuss am notwendigsten haben, diesen nicht bekommen hätten.“

Um den großen Heizzuschuss (180 Euro) zu erhalten, können Alleinstehende und Alleinverdienende über ein monatliches Nettoeinkommen von 920 Euro verfügen. Für Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen beträgt die Einkommensgrenze 1.380 Euro. Für den kleinen Heizzuschuss (110 Euro) wurden die Einkommensgrenzen mit 1.140 Euro bzw. mit 1.570 Euro festgesetzt. Die für alleinstehende Pensionisten neu festgesetzte Einkommensgrenze liegt zur Gewährung des großen Heizzuschusses bei 1.040 Euro.

Anträge:

Anträge für den Heizzuschuss können ab übermorgen, 1. Oktober, bis 26. Feber bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, stellt Prettner klar: „Die mit dem Jahreswechsel einhergehenden Einkommenserhöhungen spielen keine Rolle: Es zählt auch für Anträge, die im Jänner oder Feber einlangen, das Einkommen des Jahres 2020.“