Folgende Bereiche werden vom Betretungsverbot „zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ ab 14. April zusätzlich ausgenommen:
- Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
- Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte (unabhängig von der Größe)
- Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen
- Kleinere Händler, wenn der Kundenbereich im Inneren max. 400 Quadratmeter beträgt
Verkleinerung von Verkaufsflächen nicht erlaubt
Kleine Geschäfte in Fachmarktzentren dürfen wie erwartet am 14. April öffnen, jene in Einkaufzentren (mit einer baulichen Verbindung der einzelnen Geschäfte, sofern der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird) hingegen nur dann, wenn der Kundenbereich der einzelnen Geschäfte insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter beträgt. Hier habe der Handelsverband im Sinne der Fairness auf eine andere Lösung gehofft.
Eine künstliche Verkleinerung der Größe der Geschäftsflächen etwa durch Absperrungen auf eine Fläche von 400 Quadratmetern sei laut Verordnung ebenfalls nicht zulässig. Der Handelsverband hatte sich dezidiert für eine Erlaubnis derartiger Zonierungen ausgesprochen.
Maskenpflicht & Mindestabstand gilt für alle Kunden
Sämtliche Handelsmitarbeiter mit Kundenkontakt sowie alle Kunden müssen ab 14. April beim Einkauf eine gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Schutzmaske, Schal, etc.) als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen tragen. Die Händler sind jedoch nicht verpflichtet, Schutzmasken für Kunden zur Verfügung zu stellen – sofern es hier keine Abänderung des Hygieneerlasses gibt.
Darüber hinaus ist in allen Geschäften ein verpflichtender Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die kleinen Händler (bis 400 Quadratmeter) müssen laut Verordnung zusätzlich „durch geeignete Maßnahmen sicherstellen“, dass sich im Geschäft pro 20 Quadratmeter Geschäftsfläche max. ein Kunde aufhält. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 Quadrameter, darf jeweils nur ein Kunde das Geschäft betreten. Somit müssen Baumärkte, Gartencenter, Lebensmittelhändler und Drogeriemärkte diese 20 Quadratmeter – Regelung nicht einhalten, sondern nur den Mindestabstand von einem Meter sicherstellen. Wie gestern, Karfreitag, bekannt wurde, darf die Polizei bei Missachtung der Maskenpflicht Organmandate ausstellen. Bei einem Verstoß soll eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro drohen. Mehr dazu gibt es hier.
Eingeschränkte Öffnungszeiten bis max. 19 Uhr
Die Geschäfte dürfen bis auf weiteres nur noch von 07.40 Uhr bis längstens 19 Uhr offen halten, sofern es keine restriktivere Öffnungszeitenregelungen in anderen Rechtsvorschriften gibt.
Bei Missachtung droht Geldstrafe bis 30.000 Euro
Wer als Händler nicht sicherstellen kann, dass sein Geschäft höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro. Größere Händler mit mehr als 400 Quadratmetern Geschäftsfläche, die ihr Geschäft voraussichtlich erst ab 2. Mai aufsperren dürfen, müssen bei einer vorzeitigen Öffnung mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro rechnen